Wie im Dezember berichtet, sind die Schoenheitsreparatur-Klauseln in etlichen alten Mietvertaegen per BGH-Urteil ungueltig geworden, so dass wieder die gesetzliche Regelung gilt, nach der der Vermieter bzw. Eigentuemer Renovierungen zu uebernehmen hat (theoretisch jedenfalls, Anwaelte von Haus und Grund z.B. sehen das in den meisten Faellen differenzierter).
Inzwischen sind einige Vermieter dazu uebergegangen, ihren Mietern geaenderte Vertaege mit wieder wirksamer Abwaelzung der Renovierungspflicht auf den Mieter vorzulegen. Unterschreibt der Mieter nicht, gibt es alternativ eine Mieterhoehung. Dieses Vorgehen ist von einigen Amtsgerichten und einem Oberlandesgericht bereits abgesegnet worden (siehe Artikel in der Welt).
Ok, diese Urteile heissen natuerlich noch nicht, dass das in dieser Weise allgemeingueltig handhabbar ist. Deshalb wird am 16. Juli ein Urteil des BGH zu der Problematik allerorten mit Spannung erwartet.
*schonmal Datum im Kalender anstreichen*
(via Law Blog)
Artikel mit Tag Schönheitsreparaturen
Freitag, 11. April 2008
Renovierungspflicht oder Mieterhoehung
Geschrieben von Martina Preuss
in Recht + Gesetz
um
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Zuletzt bearbeitet am 11.04.2008 09:55
Donnerstag, 6. März 2008
Rauchen in Mietwohnungen
Gestern ging eine Pressemitteilung durch die Medien, mitunter betitelt mit "Keine Renovierungspflicht fuer starke Raucher" (siehe Stern). Hoert sich fuer die dank der Nichtrauchergesetze sowieso schon stark gebeutelten Raucher und Raucherinnen doch gut an, oder?
Die urspruengliche Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes taegt hingegen den Titel:
Rauchen in Mietwohnungen kann vertragswidrig sein und Schadensersatzpflichten der Mieter begruenden
Und das hoert sich hinwiederum gar nicht so euphorisch an, wie manche Medien auf den ersten Blick glauben machen wollen.
Ja, also, wie denn nun? Der Pressetext des BGH fuehrt dazu aus:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Rauchen in einer Mietwohnung ueber den vertragsgemaessen Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begruendet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schoenheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Waende und Decken, Streichen der Fussboeden, Heizkoerper einschliesslich Heizrohre, der Innentueren sowie der Fenster und Aussentueren von innen) beseitigen lassen, sondern darueber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabhaengig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht.
Da sich jedoch die meisten durch Rauchen verursachten Schaeden in der Regel durch die normalen Schoenheitsreparaturen beseitigen lassen, also keinen Schadensersatzanspruch begruenden duerften, tut der Vermieter - wie bei allen Mietvertaegen - gut daran, wirksame Klauseln zur Abwaelzung notwendiger Schoenheitsreparaturen auf den Mieter / die Mieterin in den Mietvertrag aufzunehmen.
Die urspruengliche Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes taegt hingegen den Titel:
Rauchen in Mietwohnungen kann vertragswidrig sein und Schadensersatzpflichten der Mieter begruenden
Und das hoert sich hinwiederum gar nicht so euphorisch an, wie manche Medien auf den ersten Blick glauben machen wollen.
Ja, also, wie denn nun? Der Pressetext des BGH fuehrt dazu aus:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Rauchen in einer Mietwohnung ueber den vertragsgemaessen Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begruendet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schoenheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Waende und Decken, Streichen der Fussboeden, Heizkoerper einschliesslich Heizrohre, der Innentueren sowie der Fenster und Aussentueren von innen) beseitigen lassen, sondern darueber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabhaengig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht.
Da sich jedoch die meisten durch Rauchen verursachten Schaeden in der Regel durch die normalen Schoenheitsreparaturen beseitigen lassen, also keinen Schadensersatzanspruch begruenden duerften, tut der Vermieter - wie bei allen Mietvertaegen - gut daran, wirksame Klauseln zur Abwaelzung notwendiger Schoenheitsreparaturen auf den Mieter / die Mieterin in den Mietvertrag aufzunehmen.
Geschrieben von Martina Preuss
in Recht + Gesetz
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Zuletzt bearbeitet am 06.03.2008 10:13
Tags für diesen Artikel: Rauchen, Schönheitsreparaturen
Mittwoch, 27. Februar 2008
Der Maler malert
Gestern, nein vorgestern rief der Nachmieter an, der mit der Renovierung seiner neuen Wohnung durch die Vormieter nicht zufrieden war. Er haette nun den Maler beauftragt, der auch seine Wohnung malern wuerde, dies zu uebernehmen.
Selbst wenn sie unter Stress und Ärger getroffen wurden, sollten Mieter sowas nicht entscheiden, auch wenn Reparaturen im Haus bzw. der Wohnung anstehen, die Sache des Vermieters sind.
Zuerst muss der Vermieter informiert werden, damit er in die Lage versetzt wird, Abhilfe schaffen zu koennen. Ansonsten koennte der Mieter schlechte Karten haben, wenn er dem Vermieter hinterher die Rechnung zum Ersatz der verauslagten Kosten paesentiert.
Im vorliegenden Fall hatte ich tatsaechlich Muehe, dem Mieter dies auseinanderzusetzen. Ja, es bleibt nur noch diese Woche fuer die Renovierung, dennoch nein, der Mieter ist noch gar nicht Mieter der Wohnung und die Angelegenheit ist Sache des Vermieters, der sich mit dem Vormieter auseinandersetzen muss.
Am Ende des hektischen Tages wurde dem Maler der Auftrag des Mieters entzogen und durch den Vermieter wieder erteilt. Unter Umstaenden ein kleiner, aber feiner Unterschied.
Jetzt muessen wir uns wegen der Kosten nur noch mit dem Vormieter einigen.
Selbst wenn sie unter Stress und Ärger getroffen wurden, sollten Mieter sowas nicht entscheiden, auch wenn Reparaturen im Haus bzw. der Wohnung anstehen, die Sache des Vermieters sind.
Zuerst muss der Vermieter informiert werden, damit er in die Lage versetzt wird, Abhilfe schaffen zu koennen. Ansonsten koennte der Mieter schlechte Karten haben, wenn er dem Vermieter hinterher die Rechnung zum Ersatz der verauslagten Kosten paesentiert.
Im vorliegenden Fall hatte ich tatsaechlich Muehe, dem Mieter dies auseinanderzusetzen. Ja, es bleibt nur noch diese Woche fuer die Renovierung, dennoch nein, der Mieter ist noch gar nicht Mieter der Wohnung und die Angelegenheit ist Sache des Vermieters, der sich mit dem Vormieter auseinandersetzen muss.
Am Ende des hektischen Tages wurde dem Maler der Auftrag des Mieters entzogen und durch den Vermieter wieder erteilt. Unter Umstaenden ein kleiner, aber feiner Unterschied.
Jetzt muessen wir uns wegen der Kosten nur noch mit dem Vormieter einigen.
Geschrieben von Martina Preuss
in Reparaturen
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Zuletzt bearbeitet am 27.02.2008 10:01
Tags für diesen Artikel: Renovierung, Schönheitsreparaturen
Donnerstag, 13. Dezember 2007
Dies und Das
Ein kleines Update quer durch die Hausverwaltung:
- Die Wohnung in Kassel ist vermietet, das Loch in der Kueche ist beseitigt und heute wird schon zu Ende gefliest, so dass die Wohnung morgen puenktlich uebergeben werden kann.
- Die Schoenheitsreparaturen-Angelegenheit stellt sich nach Auskunft des Anwaltes von Haus + Grund nicht ganz so einfach dar und wir werden mit der Mietpartei einen Termin ausmachen, um notwendige Schoenheitsreparaturen nach Sachlage zu besprechen. Ich hoffe, dass die Sache so friedlich und in beiderseitigem Einvernehmen ueber die Buehne gehen kann.
- Haenge immer noch an der letzten Betriebskostenabrechnung fuer 2006, deshalb gab/gibt es momentan hier wenig zu lesen und mein kleiner Betriebskostenspiegel fuer die von mir verwalteten Haeuser ist auch noch nicht veroeffentlicht.
- Die Wohnung in Kassel ist vermietet, das Loch in der Kueche ist beseitigt und heute wird schon zu Ende gefliest, so dass die Wohnung morgen puenktlich uebergeben werden kann.
- Die Schoenheitsreparaturen-Angelegenheit stellt sich nach Auskunft des Anwaltes von Haus + Grund nicht ganz so einfach dar und wir werden mit der Mietpartei einen Termin ausmachen, um notwendige Schoenheitsreparaturen nach Sachlage zu besprechen. Ich hoffe, dass die Sache so friedlich und in beiderseitigem Einvernehmen ueber die Buehne gehen kann.
- Haenge immer noch an der letzten Betriebskostenabrechnung fuer 2006, deshalb gab/gibt es momentan hier wenig zu lesen und mein kleiner Betriebskostenspiegel fuer die von mir verwalteten Haeuser ist auch noch nicht veroeffentlicht.
Geschrieben von Martina Preuss
in In eigener Sache
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Zuletzt bearbeitet am 13.12.2007 11:23
Tags für diesen Artikel: Betriebskostenabrechnung, Schönheitsreparaturen
Freitag, 26. Januar 2007
Neue Tapeten
Ach, manche Mieter sind mitunter so suess. 
Heute der Anruf eines Mieters, der Renovierungslust verspuerte und tatsaechlich nachfragte, ob er denn statt der Raufaser auch eine hochwertigere, streichbare Strukturtapete anbringen duerfe.
Klar darf er das! Solange der Mietvertrag besteht, hat der Vermieter doch an der Einrichtung und Gestaltung der Wohnung nix mitzubestimmen (es sei denn, es werden bauliche Massnahmen vorgenommen).
Heute der Anruf eines Mieters, der Renovierungslust verspuerte und tatsaechlich nachfragte, ob er denn statt der Raufaser auch eine hochwertigere, streichbare Strukturtapete anbringen duerfe.
Klar darf er das! Solange der Mietvertrag besteht, hat der Vermieter doch an der Einrichtung und Gestaltung der Wohnung nix mitzubestimmen (es sei denn, es werden bauliche Massnahmen vorgenommen).
Geschrieben von Martina Preuss
in Mieter/-in
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Zuletzt bearbeitet am 26.01.2007 16:33
Tags für diesen Artikel: Schönheitsreparaturen, Tapete
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