[...] dass es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagefaehige Betriebskosten, sondern um – nicht umlagefaehige – Kosten der Verwaltung handelt.
Nutzerwechselgebuehren bei den Heizkostenabrechnung entstehen in der Regel, wenn eine Mietpartei vor der regulaeren Ablesung durch die Abrechnungsfirmen auszieht.
Doch halt, liebe Mieter/-innen, nicht zu frueh gefreut: Damit hat der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben.
Ich als kompetente Hausverwalterin
Aufgrund des Urteils wird es wohl sowieso mal wieder Zeit, Standardmietvertaege zu ueberarbeiten bzw. sich welche auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung zu kaufen. Denn, wer veraltete Mietvertaege einsetzt, den kostet das bares Geld und ausserdem ist er selbst schuld.
Link: Pressemitteilung des BGH vom 14.11.2007

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