Zeitung lesen bildet, folgendes wusste ich noch nicht bzw. hätten wir bisher eh nicht beantragen können:
die Grundsteuer kann auf Antrag ermässigt werden.
Natürlich nur unter bestimmten Bedingungen:
Bis zu 25 % kann erlassen werden, wenn die Bruttomieteinnahmen mehr als 50 % weniger als die Einnahmen vergleichbarer, ortsüblicher Objekte betrugen.
Gab es überhaupt keine Mieteinnahmen, können bis zu 50 % der Grundsteuer erlassen werden.
Die Mindereinnahmen oder Mietausfälle darf ein Eigentümer nicht selbst verschuldet haben, und wenn eine Fortschreibung des Einheitswertes berücksichtigt werden kann/könnte, entfällt ein Erlass gänzlich.
Und für selbstgenutzte Objekte kann kein Erlass beantragt werden.
Anträge müssen bis zum 31.03. des Folgejahres (also bis 31.03.2013 für 2012) gestellt worden sein.
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