Wie im Dezember berichtet, sind die Schoenheitsreparatur-Klauseln in etlichen alten Mietvertaegen per BGH-Urteil ungueltig geworden, so dass wieder die gesetzliche Regelung gilt, nach der der Vermieter bzw. Eigentuemer Renovierungen zu uebernehmen hat (theoretisch jedenfalls, Anwaelte von Haus und Grund z.B. sehen das in den meisten Faellen differenzierter).
Inzwischen sind einige Vermieter dazu uebergegangen, ihren Mietern geaenderte Vertaege mit wieder wirksamer Abwaelzung der Renovierungspflicht auf den Mieter vorzulegen. Unterschreibt der Mieter nicht, gibt es alternativ eine Mieterhoehung. Dieses Vorgehen ist von einigen Amtsgerichten und einem Oberlandesgericht bereits abgesegnet worden (siehe Artikel in der Welt).
Ok, diese Urteile heissen natuerlich noch nicht, dass das in dieser Weise allgemeingueltig handhabbar ist. Deshalb wird am 16. Juli ein Urteil des BGH zu der Problematik allerorten mit Spannung erwartet.
*schonmal Datum im Kalender anstreichen*
(via Law Blog)
Artikel mit Tag BGH
Freitag, 11. April 2008
Renovierungspflicht oder Mieterhoehung
Geschrieben von Martina Preuss
in Recht + Gesetz
um
09:55
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Zuletzt bearbeitet am 11.04.2008 09:55
Donnerstag, 17. Mai 2007
BGH-Urteil zur Anbringung einer Satellitenschuessel
Das Thema (einzelne) Satellitenschuessel fuer Mieter gibt immer mal wieder Anlass zum streiten. Laut einer Pressemitteilung hatte der BGH darueber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung zulaessig ist.
Ergebnis: Ist bereits ein Kabelanschluss vorhanden, kann dies ein Grund sein, dem Mieter die Anbringung einer Satellitenschuessel zu untersagen. Aber: der Vermieter [kann] aber wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschuetzten Interesses des Mieters am zusaetzlichen Empfang von Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein [...], der Aufstellung zuzustimmen, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte aesthetische Beeintaechtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfuegige optische Beeintaechtigungen verursacht, beispielsweise weil sie auf dem Fussboden im hinteren Bereich eines sichtgeschuetzten Balkons aufgestellt ist.
Sehr weise.
Wir hatten mal einen Mieter, der hat ohne zu fragen dicke Loecher ins Mauerwerk gebohrt und seine Schuessel ueber dem Balkon verankert. Die Loecher hat er uns freundlich uebrig gelassen, nachdem er ausgezogen war. Wie auch so manches andere ...
[BGH, AZ: VIII ZR 207/04 vom 16.05.2007, z.Zt. noch nicht verfuegbar]
Ergebnis: Ist bereits ein Kabelanschluss vorhanden, kann dies ein Grund sein, dem Mieter die Anbringung einer Satellitenschuessel zu untersagen. Aber: der Vermieter [kann] aber wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschuetzten Interesses des Mieters am zusaetzlichen Empfang von Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein [...], der Aufstellung zuzustimmen, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte aesthetische Beeintaechtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfuegige optische Beeintaechtigungen verursacht, beispielsweise weil sie auf dem Fussboden im hinteren Bereich eines sichtgeschuetzten Balkons aufgestellt ist.
Sehr weise.
Wir hatten mal einen Mieter, der hat ohne zu fragen dicke Loecher ins Mauerwerk gebohrt und seine Schuessel ueber dem Balkon verankert. Die Loecher hat er uns freundlich uebrig gelassen, nachdem er ausgezogen war. Wie auch so manches andere ...
[BGH, AZ: VIII ZR 207/04 vom 16.05.2007, z.Zt. noch nicht verfuegbar]
Geschrieben von Martina Preuss
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Zuletzt bearbeitet am 17.05.2007 09:22
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